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| No. 75 | Dillenburg | 1886/87 |
| Nassauische Heimat, Beilage zur Rheinischen Volkszeitung 15. Januar 1929. |
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Feuerlöschwesen in früherer Zeit
Brachte da kurz vor den letzten Weihnachtstagen ein Pferdegespann von Wiesbaden einen leeren Totenwagen die lange Aarstraße hinunter gen Diez. Wollte man irgendwo einen Toten holen ? An Station Zollhaus trifft man ein entgegenkommendes Gefährt. Man hält beiderseits, spannt die Pferde an die Deichsel des anderen und beide Fuhrleute richten ihr Gefährt wieder dort hin, woher sie gekommen. So wird der erste Totenwagen des Dorfes Obertiefenbach dem Orte seiner künftigen Bestimmung zugeführt, ihm dieselbe Behausung zugewiesen, von der in früher Morgenstunde die erste, seit langem dienstuntaugliche – Feuerspritze selbiger Gemeinde Abschied genommen und dann als Tauschobjekt den Weg nach Nassaus Hauptstadt fand. Dieser Vorgang weckt die Erinnerung an das Feuerlöschwesen, wie es vor 100 und mehr Jahren in genanntem Orte gemäß Weisungen der fürstlich hohen Häuser von Wied-Runkel und Salm-Salm zu handhaben war. Bieten deren Vorschriften doch so viel des Interessanten, viel des kulturhistorisch Wertvollen, lohnend darum eine Zusammenstellung deren wesentlicher Bestimmungen.
von Gg. Wagner Der Verhütung des Feuerbrandes dienten Anordnungen vom Jahre 1772 über vorschriftsmäßige Hantierung mit Flachs, Hanf, Stroh, Heu, über Tabakrauchen, den Gebrauch von Laternen, das allabendliche Beseitigen von Spänen in den Werkstätten der Schreiner , Wagner und Bender, das tägliche Löschen des Ofen- und Herdfeuers zur gewissen Abendstunde. Nach gleichzeitigen Bauvorschriften durften keine Holzschornsteine mehr errichtet, keine hölzernen Schläuche mehr eingebaut werden, die den Rauch der Feuerstätte zum Kamin zu leiten hatten, wie es untersagt wurde, Ofenrohre zum Fenster hinauszuführen. Der Urheber vorsätzlicher Brandstiftung soll nach Kaiser Karls V. peinlicher Halsgerichtsordnung mit dem Feuer vom Leben zum Tode gebracht werden. Streng wurde darauf gehalten, daß stets jeder Hauswirt einen mit Wasser gefüllten Zuber bereitstehen, und einen mit Namen versehenen ledernen Feuereimer greifbar hatte. Die Gemeinde mußte wenigstens dreißig Eimer vorrätig halten; auch durfte kein Einwohner heiraten oder als Untertan angenommen werden, der nicht den Gemeindeeimern einen neuen mit Jahreszahl und Namen versehen zugeliefert hatte. Am Leiterhäuschen mußten vier Feuerleitern und ebensoviele Haken, am Gemeindeziehbrunnen aber zwei große Eimer und Ziehkette unterhalten werden. Bei ausbrechendem Brande hatten sofort bestimmte Einwohner mit vier angeschirrten Pferden die Feuerspritze in Schupbach zu holen. Nicht jedes Dorf besaß eine solche. Sechs Gemeinden : Obertiefenbach, Heckholzhausen, Gaudernbach, Wirbelau, Eschenau und Schupbach bildeten einen Löschbezirk, dessen Spritze in letztgenanntem Orte untergebracht war. Ein Feuerläufer hatte die nächste, die in der eine Stunde entfernten Gemeinde Hofen stationierte, anzufordern. Bei Wahrnehmung eines Brandes hatte der Lehrer des Ortes Sturm zu läuten, der Ausschußtambour Alarm zu schlagen. Der Ausschußfähndrich mußte von dem Ausschuß (eine etwas militärisch ausgebildete Wachmannschaft) alle Ausgänge des Dorfes zu besetzen, um niemand außer Feuerläufer und den zum herbeiholen der Spritze beorderten während des Brandes herauslassen. Alle arbeitsfähigen Einwohner hatten mit gefülltem Eimer zur Brandstätte zu eilen und in doppelter Reihe nach dem nächsten Wasser sich aufzustellen. „Durch der Hände lange Kette um die Wette flog der Eimer.“ Nach ausdrücklichem Befehle der Obrigkeit war darauf zu achten, „daß die mit ihrem lamentieren nur Konfusion machenden Weibsleute in die Reihen gebracht werden“. Gehorsamkeitsverweigerung dem Kommando gegenüber, unerlaubtes Entfernen von der Brandstätte oder absichtliche Beschädigungen der Löschgeräte wurde mit empfindlicher Leibesstrafe geahndet. Die vom Brandort geretteten Sachen wurden an einem feuersicheren Orte von Mannschaften des Ausschusses scharf bewacht. Wer versuchte, in dem Wirrwarr zu stehlen, wurde im Betretungsfalle von der Wache gebunden, bei den Sachen niedergelegt, um nach dem gelöschten Brande sofort Bestrafung zu empfangen. Doch für den, der sich in dem Rettungswerke durch Eifer, Mut und Unerschrockenheit besonders auszeichnete, war eine Belohnung bis zu vier Talern ausgesetzt. Scharfe und eingehende Bestimmungen sind es, die eine hohe Landesobrigkeit zur Verhütung oder Eindämmung eines Brandes erließ, die öfters im Jahre der versammelten Gemeinde bekannt gegeben, ja gekürzt als „Feuerordnung“ zur Uebung im Lesenlernen den Kindern in der Schule in die Hand gelegt wurden. Zu erklären ist diese Umsicht der Behörde dadurch, daß in damaliger Zeit die Brandgefahr durch das vorherrschende Strohdach und die reichliche Verwendung des Holzes beim Hausbau weit größer waren als heutzutage, andererseits die technischen Hilfsmittel zur Bekämpfung eines Brandes unzulänglich und nur in primitiver Form zur Verfügung standen. Erst im Jahre 1831 erhielt Obertiefenbach die erste Feuerspritze, an der in erster Zeit auch die Gemeinde Heckholzhausen ein Miteigentumsrecht besaß. Auch diese Spritze unterlag der Verpflichtung mit einem Gespann von vier Pferden an alle Brandstätten innerhalb einer Entfernung von drei Wegestundenin kürzester Zeit zu erscheinen. Für Gestellung eines jeden Pferdes hatte die Gemeinde 2 ½ Gulden, dem Spritzenmeister 45 Kreuzer für die Ausfahrt zur Brandstätte im übrigen 5 Gulden Besoldung fürs Jahr zu zahlen. Gg. Wagner |
| Statistische Beschreibung |
| von der Herrschaft Beilstein vom Jahr 1783 |
| §.2. Es grenzet gegen Morgen an das Dillenburgische und Greiffensteinische, gegen Mittag an das Weilburgische, gegen Abend an das Hadamarische und gegen Mitternacht an das Hachenburgische und Sayn-Altenkirchische, hat 9 Stunden in die Länge und 3 Stunden in die Breite. Das Entfernungen nicht in Kilometern gemessen wurden - sondern in Stunden - zeigt ein Hinweisstein von 1789 an der B 49 zwischen Montabaur und Koblenz.
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| Kurioses aus der Gegenwart ... |