Wir, Herr Hartrat, Herr von Merenberg und Probst zu Wetzlar, und Hartrat, unser Brudersohn von
Merenberg, tun kund allen denen, die diesen Brief sehen oder lesen, hören und verkünden für uns und
alle unsere Erben, daß wir dem edlen Mann, Graf Johann zu Nassau, gegeben haben all unsere Leute,
die wir in der Kalenberger Zent, zu Heimau in dem Gerichtsbezirk haben, mit allem Recht, das dazu
gehört und wie wir es bisher hatten. Auch haben wir ihm das Gericht in der Halle zu Nenderoth gegeben,
mit allem Recht, wie wir es bisher hatten. Auch haben wir ihm weiter den Kirchsatz zu Oberrolshausen
gegeben, der bisher uns und unseren Erben zustand. Das haben wir gefunden, um Friede und Zuneigung
zwischen uns hinfort zu erhalten.
Geschähe es also, daß unsere Leute in den Gerichtsbezirk des Grafen Johann von Nassau ziehen, so
sollen sie ihm und seinen Erben gehören, mit der Ausnahme, daß es nicht ihr Wille wäre, dahin zu
ziehen. Der soll zwei Nachbarn an der Stätte, wo er bleiben will, nehmen und sprechen: ich tue euch
kund, daß ich wohnen will unter dem Grafen Johann von Nassau. Und was er an fahrender Habe
zurückläßt, die soll er innerhalb acht Tagen ungehindert holen. Hat er Saat auf dem Felde, die nicht reif
ist, die soll man ihn holen lassen und nicht daran hindern. Nach dem Tage, an dem er in des Grafen
Johann von Nassau gezogen ist, soll er kein Gut in unserem Land bearbeiten vom Lande des Grafen aus,
sei er Bürger in seinen Städten oder Landmann in seinem Gerichtsbezirk. Falls er aber doch das Gut
darin bearbeitet, so hat er die höchste Buße verwirkt, wenn mans ihm beweisen kann; das soll der Graf
nicht verbieten. Läßt er Eigen oder Erbe zurück und will er es verkaufen oder verpfänden oder verliehen,
dann sollen wir und unsere Erben ihn nicht hindern.
Beschuldigt man ihn aber wegen einer Forderung, eines Pfandes, einer Schuld oder irgendeines anderen
Rechtsbruches wie auch immer, deretwegen wir Klage führen oder irgendeinener unserer Freunde, so soll
der Graf seinen Amtmann schicken und den Mann wieder in unseren Gerichtsbezirk bringen, woher er
gekommen ist, und soll ihn heißen leiden wegen des Rechtsbruches, dessen man ihn beschuldigt, wie es in
unserem Lande Recht ist; wenn er deswegen flüchtig wird, weil er das nicht tun will, so soll er ihn nicht
gegen unseren Willen festhalten. Auch sollen wir nicht einen seiner Leute, der geächtet ist, gegen seinen
Willen festhalten, weder in unserem Gerichtsbezirk noch in Städten oder Burgen. Auch sollen wir oder
unser Amtmann keinen Mann, der dem Grafen Johann von Nassau angehört, durch Überredung oder
List bei uns festhalten; beschuldigt er uns aber, wir hätten es getan, so soll unser Amtmann unter
Anrufung der Heiligen bezeugen, daß es nicht geschehen sei.
Damit diese vorbeschriebene Abmachung immer währe und fest bleibe, haben wir, der vorgenannte Herr
Hartrat, Herr von Merenberg, und Probst zu Wetzlar, und Hartrat unser Brudersohn von Merenberg,
unsere zwei Siegel an diesen Brief gehängt und haben die edlen Leute und Herren, die hiernach
geschrieben stehen, veranlaßt, daß sie ihre Siegel an diesen Brief gehängt haben: Graf Heinrich und Graf
Emich von Nassau, Graf Heinrich von Solms, den man nennt von Westerburg, Herr Luter, den Herrn von
Isenburg, und Herrn Siegfried, den Herrn von Westerburg. Dieser Brief wurde geschrieben und gegeben,
als man zählte nach Gottes Geburt tausend Jahre und dreihundert Jahre, im zehnten Jahre am Dienstag
nach dem Sonntag zur halben Fasten.
Vertrag zwischen Nassau und Merenberg 31. März 1310, das Gericht Nenderoth und die Kalenberger Zent betr.
(Neudeutsche Übersetzung) Staatsarchiv Wiesbaden Abt. 150, Nr. 3
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